Dienstag, 9. Januar 2024

0% Steuer für Photovoltaikmodule

Gute Neuigkeiten für Sie und Ihre Kunden: In Österreich gibt es seit dem 01.01.2024 eine Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen. Energy3000 hat als Ihr verlässlicher Partner für nachhaltige Energielösungen die wichtigsten Informationen zusammengetragen. 


1. Welche Erleichterungen bringt der "Nullsteuersatz" mit sich und welche Leistungen sind betroffen?

Auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen fällt ab 01.01.2024 keine Umsatzsteuer mehr an. 
Voraussetzung: die Engpassleistung der Photovoltaikanlage insgesamt soll nicht mehr als 35kWp betragen. Weiters soll die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben werden:

  • Gebäude, die Wohnzwecken dienen
  • Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
  • Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden

Die Steuerbefreiung umfasst nur Lieferungen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage zu Zwecken des (geplanten) Betriebs durch den Betreiber. Die in der Lieferkette vorausgehenden Lieferungen (zB an Zwischenhändler) unterliegen unverändert dem Normalsteuersatz. Als Betreiber einer Photovoltaikanlage gelten jede Personen, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben. 

Die Regelungen gelten auch für dachintegrierte und gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen. 

Unter Installationen von Photovoltaikmodulen sind die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten zu verstehen, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (zB photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallationen). Um hier die Regelung zu nutzen, müssen die Installationsarbeiten direkt dem Anlagenbetreiber erbracht werden. (Vor-)Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern und -erzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen, unterliegen nicht der Begünstigung. 

Garantie- und Wartungsverträge unterliegen nicht der Regelung und werden weiterhin mit 20% besteuert. 

Ersatzteillieferungen sind dann begünstigt, wenn es sich um ein Photovoltaikmodul handelt. Reparaturdienstleistungen fallen nicht unter den Nullsteuersatz weil keine Module geliefert oder installiert werden. Planungsarbeiten sind begünstigt, wenn sie eine unselbstständige Nebenleistung zur Lieferung oder Installation darstellen - zB wenn ein Elektriker eine Anlage verkauft und die Installation plant. 

Auch Balkonkraftwerke sind von dem Nullsteuersatz betroffen, da sowohl netzgebundene Anlagen als auch nicht-netzgebundene stationäre Anlagen der Regelung unterliegen. 


2. Kann diese Regelung auch auf bestehende Anlagen angewendet werden?

Nein, die Regelung wird nur auf Photovoltaikmodule angewendet, die nach dem 01.01.2024 geliefert, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder installiert werden. 
Ausnahme: Wenn eine bestehende Anlage erweitert wird und die Engpassleistung nicht mehr als 35 kWp beträgt, kann für die Lieferung der als Erweiterung gekauften/installierten Module die Regelung zur Anwendung kommen. 


3. Ist die Regelung zeitlich begrenzt?

Ja, der Nullsteuersatz gilt ab dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2025. 

Währenddessen ist zu beachten, dass es bei einem Kauf ohne Installation auf den Zeitpunkt ankommt, an dem der Käufer/die Käuferin die Verfügungsmacht über die Photovoltaikmodule erlangt. Bei einem Kauf inklusive Installation entscheidet jener Zeitpunkt, zu dem die Anlage vollständig installiert ist. Zum Zeitpunkt der Abnahme gilt die Anlage als vollständig installiert. 


Weitere Informationen und Beispiele finden Sie auf der Seite des Bundesministerium für Finanzen oder auf der Seite der WKO. Energy3000 übernimmt keine Haftung für den Inhalt. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den Steuerberater Ihres Vertrauens.


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